Erziehungsbeauftragung -> hier downloaden

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich lt. Jugendschutzgesetz ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer/eines Erziehungsbeauftragten gar nicht, Jugendliche über 16 und unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr auf öffentlichen Veranstaltungen aufhalten.

 

Erziehungsbeauftragung für Jugendliche in Diskotheken auf Jugendpartys und ähnlichen Veranstaltungen

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich lt. Jugendschutzgesetz ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer/eines Erziehungsbeauftragten gar nicht, Jugendliche über 16 und unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr in Diskotheken oder auf anderen öffentlichen Tanzveranstaltungen bzw. öffentlichen Jugendpartys aufhalten.

Sollten ihnen der Aufenthalt dort trotzdem gestattet werden, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die u.U. mit hohen Geldbußen geahndet werden kann. Dies gilt sowohl für den Veranstalter als auch für die Eltern! 

Wer kann die Erziehungsbeauftragung wahrnehmen?

- In der Regel sind nur die Eltern personensorgeberechtigt. Sie können jedoch vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum andere volljährige Personen mit der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder beauftragen, die dann zur erziehungsbeauftragten Person werden.

- Die erziehungsbeauftragte Person soll den Eltern gut bekannt sein und genügend erzieherische Kompetenz besitzen, um dem Jugendlichen Grenzen setzen zu können unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Freiräume.

- Die erziehungsbeauftragte Person muss in der Lage sein, die Aufsicht für den Jugendlichen zu gewähren (eigener Alkoholkonsum!) und sich stets in der Nähe der zu beaufsichtigenden Person aufhalten. Von daher ist es sinnvoll, die Erziehungsbeauftragung nur für einen Jugendlichen zu erteilen.

Aufgaben der erziehungsbeauftragten Person:

- Sie hat dafür zu sorgen, dass der Jugendliche während der Erziehungsbeauftragung keinen chaden (körperlicher, geistiger, psychischer oder auch materieller Art) erleidet und auch keinen Schaden verursachen kann.

- Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (kein Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren, keine branntweinhaltigen Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren sowie Verbot des Rauchens unter 18 Jahren) sind einzuhalten. Besorgt die erziehungsbeauftragte Person z.B. alkoholische Getränke für den Jugendlichen, droht ein hohes Bußgeld.

- Sowohl erziehungsberechtigte Person als auch der Jugendliche müssen sich im Bedarfsfall ausweisen können (Personalausweis mitnehmen!)

- Vereinbarungen mit den Eltern (z.B. bezüglich Hin- und Rückweg sowie Dauer des Aufenthalts) sind verbindlich einzuhalten.

- Eine Weiterdelegation der Erziehungsbeauftragung an Dritte ist nicht möglich!

Im Falle einer Kontrolle ist die Erziehungsbeauftragung bei Besuch einer der oben genannten Veranstaltungen nachzuweisen. Ein Vordruck dafür befindet sich im Anhang. Wie bekannt wurde, verlangen einige Diskotheken auch eine Kopie des Personalausweises desjenigen Elternteils, der die Erziehungsbeauftragung unterzeichnet hat, um die Unterschriften vergleichen zu können.

Die Erziehungsbeauftragung gilt immer nur für die jeweilige Veranstaltung. Eine Generalerklärung ist nicht möglich. Da es sich hierbei um ein Dokument handelt, darf sie nicht gefälscht werden (z.B. bei der Unterschrift). Geschieht dies trotzdem droht ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung.

Trotz Erziehungsbeauftragung bleiben die Eltern weiterhin verantwortlich, auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Nur ein Teil der Aufsichtspflicht wird auf den Erziehungsbeauftragten übertragen.

Nachfolgend können Sie sich die Erziehungsbeauftragung herunterladen.

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