Hinweise zum Winterdienst

Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen, Räumen in Siedlungsstraßen

Räumfahrzeug

Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen

Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer von Grundstücken – egal ob bebaut oder unbebaut – verpflichtet, den am Grundstück vorbeiführenden Gehweg von Schnee zu räumen und bei Schneereif oder Eisglätte mit Sand oder anderen nichtätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, ist der Rand öffentlicher Strassen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,00 m) zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung gilt werktags von 7 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags von 8 bis 20.00 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen müssen bis 20.00 Uhr so oft wiederholt werden, wie es zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Verpflichtet sind grundsätzlich die Eigentümer der Grundstücke. Allerdings kann bei Miet- oder Pachtobjekten die Sicherungspflicht auch auf den Mieter abgewälzt sein.

 

Winterdienst und Parkverhalten

Die Gemeinde Marklkofen führt in reinen Siedlungsstrassen in aller Regel nur einen eingeschränkten Winterdienst durch. Das bedeutet, dass bei leichtem Schneefall oder einfachem Raureif auf ebenen Strecken weder Schnee geräumt noch Salz gestreut wird. Bei extremeren Witterungsverhältnissen wird der gemeindliche Bauhof selbstverständlich bemüht sein, den notwendigen Sicherungsdienst auch in den Anliegerstraßen vorzunehmen. Oft ist dies jedoch in der einen oder anderen Straße nicht möglich, weil parkende Fahrzeuge ein Passieren der Räum- und Streudienstfahrzeuge verhindern. Zur Durchführung der Wintersicherung ist eine durchlaufende freie Mindestfahrbahnbreite von 3,50 Metern erforderlich. Die Gemeinde bittet deshalb insbesondere bei Schneefall, wo ein Pflugeinsatz notwendig wird, die Pkw`s auf geeigneten Parkplätzen oder Nachbarschaftsflächen abzustellen und die Straßen freizuhalten. Wo ein Passieren nicht ermöglicht wird, kann der Bauhof keinen Winterdienst durchführen. Zur eigenen haftungsrechtlichen Absicherung sollten Anlieger bedenken, dass bei allen Straßen, wo- aus welchen Gründen auch immer- kein Winterdienst durchgeführt wird, die Anlieger verpflichtet sind, für den sicheren Fußgängerverkehr eine Gehbahn von 1,00 Meter Breite zu räumen und zu streuen. Verpflichtet sind die Anlieger beider Straßenseiten.