Öffnungszeiten des Rathauses
Montag | 08:00 - 11:30 Uhr | 13:00 - 15:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 11:30 Uhr | 13:00 - 16:30 Uhr |
Mittwoch |
08:00 - 11:30 Uhr | |
Donnerstag | 08:00 - 11:30 Uhr | 13:00 - 16:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 11:30 Uhr |
Zum Inhalt, zur Navigation oder zur Startseite springen.
Gemeinde Marklkofen | Online: https://www.marklkofen.de/
Sie sind hier: Gemeinde > Rathaus & Service > Verwaltung > Was erledige ich wo
Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind anzuzeigen.
Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.
Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt oder wenn sie in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o.ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein.
Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder erlässt die zuständige Behörde einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall oder es wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis erlassen. Kleine Lotterien gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer allgemeinen Erlaubnis gegeben sind, als erlaubt; eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich.
Alle Regierungen haben für ihren Zuständigkeitsbereich allgemeine Erlaubnisse erlassen (siehe unter "Weiterführende Links"). Sofern Sie nicht sicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte kleine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, wenden Sie sich an die Gemeinde oder Regierung.
Falls die geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien sind:
Gilt eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola als allgemein erlaubt, ist Folgendes zu beachten: Ausspielungen bzw. Tombolas mit einem Spielkapital über 650 Euro sowie Lotterien sind mindestens ein Woche vorher bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen; bei einem Spielkapital über 5.000 € müssen kleine Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas bei der zuständigen Regierung angezeigt werden.
Soweit für eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola eine Einzelerlaubnis erforderlich ist, gibt es keine Fristen. Der Antrag muss jedoch so rechtzeitig gestellt werden, dass der zuständigen Behörde ausreichend Zeit für die Antragsprüfung verbleibt; vor Erlaubniserteilung darf kein Losverkauf stattfinden. Es ist deshalb ratsam, sich so früh wie möglich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.
1 Promille des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 Euro; soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Rudolf Schmid | 08732 9119-26 | 2 |
Weiterführende Links | |
Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen |