Jeder, der einen Wertgegenstand im Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist das Fundbüro der Gemeinde des Fundortes oder jede Polizeidienststelle.
Der Finder hat grundsätzlich Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt gemäß § 971 Bürgerliches Gesetzbuch 5 % des Sachwertes bei Gegenständen bis 500 Euro, vom Mehrwert zusätzlich 3 %.
Fundgegenstände, die im Fundbüro der Gemeinde abgegeben werden, liegen für ein halbes Jahr zur Abholung bereit. Wenn sich der Verlierer nicht meldet, erwirbt der Finder das Eigentumsrecht an dem Fundgegenstand, sofern er dies wünscht. Der Finder muss allerdings weitere drei Jahre lang mit einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers rechnen.
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Fundsachen der Gemeinde Marklkofen: