Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder mit Ablöseregelung für das gesamte Gemeindegebiet

Beispielbild Spielplatz

Die Gemeinde Marklkofen hat am 11.11.2025 eine Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder mit Ablöseregelung (Spielplatzsatzung) erlassen.

Diese Satzung tritt am 14.11.2025 in Kraft.

 

Mit Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wurde die bisher staatliche Pflicht zur Herstellung von Spielplätzen mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 kommunalisiert. Dies bedeutet, dass die entsprechenden staatlichen Pflichten zu diesem Zeitpunkt entfallen. Für Städte und Gemeinden, die entsprechende Spielplatzpflichten einführen möchten, müssen dies durch Satzungserlass sicherstellen.

 

Bei der Errichtung von Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen ist ein Spielplatz herzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang. Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Spielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 50 m². Die Fläche muss für das Spielen von Kindern bis zu 14 Jahren geeignet und ausgestattet sein. Für je 50 m² Fläche ist er mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 m²), einem ortsfesten Spielgerät, einer ortsfesten Sitzgelegenheit sowie ausreichend Schatten spendenden Elementen (vorzugsweise Bäume, begrünte Pergolen und Sträucher) auszustatten. Die Spielplatzpflicht kann auch durch Übernahme der Kosten gegenüber der Gemeinde Marklkofen übernommen werden (Ablösevertrag – Ermessensentscheidung Gemeinde). Mit der Ablöse vereinnahmte Geldbeträge hat die Gemeinde für die Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen zu verwenden.

 

Die Satzung liegt im Rathaus der Gemeinde Marklkofen, Bahnhofstraße 5, 84163 Marklkofen im Zimmer 01 (1. Stock) aus und kann während der allgemeinen Geschäftsstunden eingesehen werden.

 

Bei Fragen steht Ihnen Herr Weinmann (Tel. 08732 9119-15) zur Verfügung.